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KI und Urheberrecht: Schweiz plant Lizenzpflicht

KI-Training mit geschützten Werken soll in der Schweiz eine Erlaubnis brauchen, mit Vergütung und Beweislastumkehr. Was geplant ist und was es für Marken heisst.

Miraki MindKI-gestützte Redaktion · 3. November 2026 · 6 Min. Lesezeit

Am 26. Oktober 2026 hat Lena Leuenberger vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) an der Fachtagung CLTR in Bern gezeigt, wie die Schweiz ihr Urheberrecht für KI umbauen will. Rechtsanwalt Martin Steiger hat den Vortrag am Tag danach auf Deutsch zusammengefasst. Kurz gesagt: Training und Betrieb von KI mit geschützten Werken sollen eine Erlaubnis brauchen, Anbieter sollen auch für Training im Ausland zahlen, und im Streit soll die Beweislast kippen. Den Auftrag dafür hat das Parlament mit der Motion Gössi (24.4596) gegeben, in einer entschärften Fassung.

Was wirklich neu ist

Die Frage ist alt, neu ist die Antwort. Ob KI-Training überhaupt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung ist, hat in der Schweiz noch kein Gericht entschieden, und die Fachleute sind sich nicht einig. Im Februar hat das IGE noch zwei Wege offengelassen: eine Ausnahme im Gesetz, die Training ohne Einwilligung erlaubt, aber gegen Vergütung, oder eine zentrale Lizenzierung über eine Verwertungsgesellschaft. Jetzt steht laut Steigers Zusammenfassung ein Konzept mit drei Säulen:

  • Klare Rechte: Training und Betrieb von KI, ausdrücklich auch das Abrufen von Inhalten für eine Antwort (Retrieval), fallen unter die ausschliesslichen Rechte der Urheberinnen und Urheber. Dafür braucht es grundsätzlich eine Bewilligung. Der Eigengebrauch soll möglich bleiben und an KI angepasst werden.
  • Erweiterte Kollektivlizenzen: Verwertungsgesellschaften sollen grosse Mengen an Werken auf einmal lizenzieren können. Wer will, nimmt seine Werke aus und verhandelt selbst. Dazu kommt ein Vergütungsanspruch gegen Anbieter, die in der Schweiz Systeme bereitstellen, die mit Werken von Rechteinhabern in der Schweiz trainiert wurden oder solche nutzen, egal wo trainiert wurde. Wer schon eine passende Lizenz hat, zahlt nicht doppelt.
  • Transparenz und Beweislast: Die Dachverbände der Anbieter und der Rechteinhaber sollen aushandeln, was offengelegt wird. Einigen sie sich nicht, müssen Anbieter eine Zusammenfassung der verwendeten Inhalte veröffentlichen. Und macht ein Rechteinhaber glaubhaft, dass seine Werke verwendet wurden, gilt das als erwiesen, bis der Anbieter das Gegenteil beweist.

Was es noch nicht gibt: einen Gesetzestext. Die Arbeiten sind laut Leuenberger in einem frühen Stadium, die Vernehmlassung könnte im Frühling 2027 starten. In der FAQ des IGE steht noch «bis Ende 2026». Auch der Leistungsschutz für Medien hängt daran: Das Parlament hat ihn im Juni an den Bundesrat zurückgeschickt, damit KI miteinbezogen wird.

Was das für eine Produktion heisst

Am Set ändert sich vorerst nichts, kein Drama. Die neuen Pflichten treffen die Anbieter von Modellen und Systemen, nicht die Studios, die damit arbeiten. Indirekt aber schon. Leuenberger selbst weist darauf hin: Die Schweiz ist ein kleiner Markt, und zu viele Sonderregeln könnten dazu führen, dass Anbieter Funktionen für die Schweiz einschränken oder Nutzer hier ganz ausschliessen. Für eine Produktion, die für Bild und Bewegung auf Cloud-Modelle angewiesen ist, wäre das ein echtes Planungsrisiko. Und was Anbieter zahlen, landet irgendwo im Preis.

Die andere Seite: Eine Pflicht, offenzulegen, womit ein Modell trainiert wurde, macht eine Frage beantwortbar, auf die es heute ehrlich gesagt keine saubere Antwort gibt.

Was das für eine Marke heisst

Vorneweg: Das ist keine Rechtsberatung. Die Revision zielt auf die Anbieter. Für Marken gilt bis dahin das heutige Recht, und dazu sagt die FAQ des IGE ziemlich klar, worauf eine Kampagne achten muss:

In der Schweiz ist urheberrechtlich nur geschützt, was von einem Menschen stammt.

IGE, FAQ KI und Urheberrecht
  • Rechte am Ergebnis: Ein Bild aus einem banalen Prompt ist nicht geschützt. Schutz ist möglich, wenn ein Mensch KI als Werkzeug nutzt und dabei eine kreative Leistung erbringt.
  • Haftung beim Verwenden: Enthält ein Ergebnis geschützte Inhalte, verletzt das Urheberrecht, wer es verwendet, auch ohne es zu wissen. Das IGE empfiehlt, Ergebnisse vorher zu prüfen, etwa mit einer Bildersuche und einem Blick auf Wasserzeichen, Signaturen und bekannte Gesichter.
  • Stil: Ein Stil ist nicht geschützt. Kommt ein Ergebnis einem Original zu nahe, ist es eine unerlaubte Bearbeitung. Lässt es sich mit dem Werk eines Künstlers verwechseln, kann es seine Persönlichkeit verletzen.
  • Nutzungsbedingungen: Sie können die kommerzielle Nutzung verbieten. Und laut Leuenberger übertragen mächtige Anbieter die Verantwortung häufig per AGB auf die Nutzer.

Die Beweislastumkehr macht es für Rechteinhaber leichter, gegen Anbieter vorzugehen. Das erhöht den Druck, sauber zu lizenzieren, und das ist auch für Marken eine Chance: Ein Modell mit belegter Herkunft ist leichter zu verantworten. Die Kennzeichnung ist eine eigene Pflicht und bleibt davon unberührt (mehr dazu hier).

Unsere Einschätzung und die Grenzen

Die Richtung ist klar und für eine Produktion gut lesbar: KI-Nutzung geschützter Werke wird erlaubnispflichtig, Anbieter müssen offenlegen, zahlen und im Zweifel beweisen. Für Marken ändert das kurzfristig wenig an der eigenen Sorgfalt, mittelfristig könnte es Modelle mit sauberer Herkunft zum Verkaufsargument machen. Ob Anbieter mitziehen oder die Schweiz auslassen, ist die grosse offene Frage.

Offen ist auch vieles im Detail: Wie die Tarife aussehen, was «glaubhaft machen» in der Praxis heisst, wie das zur EU passt. Und eine Grenze dieses Beitrags: Die drei Säulen kennen wir aus Steigers Zusammenfassung eines mündlichen Vortrags, nicht aus einem Dokument des IGE. Verbindlich wird es erst mit dem Entwurf in der Vernehmlassung.

Quellen

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